Anordnung des Rektors Nr. 5/2000 über die hochschulische Besuchsordnung

7 Mai 2020

Liebe Studenten!

Wir möchten Sie über die wichtigsten, Studenten betreffenden Verordnungen der am 8. Mai 2020 in Kraft getretenen Anordnung des Rektors Nr. 5/2000 informieren. Sie regelt die hochschulische Besuchsordnung.

Bedingungen des Eintritts in hochschulische Einrichtungen:

  • Die Studenten können laut der Anordnung des Rektors die hochschulischen Einrichtungen unter begrenzten Bedingungen besuchen, zugleich gilt bis auf weitere Anordnung als Hauptregel das studentische Besuchsverbot der hochschulischen Einrichtungen. Die Gründe dafür sind die weiterhin bestehende Gefahrsituation, die Ausgangsbeschränkungen in der Hauptstadt Budapest und im Komitat Pest, die in rechtlichen Anordnungen festgelegten Beschränkungen bzgl. der Einreise und die begrenzten Unterkunftsmöglichkeiten in Studentenwohnheimen.
  • Universitäre Veranstaltungen finden bis auf weitere Anordnung nicht statt.
  • Hochschulische Einrichtungen dürfen wegen den Abschussprüfungen bei strenger Befolgung der Schutzmaßnahmen betreten werden.

Regelungen bzgl. des Unterrichts, der Prüfungen:

  • Die Fakultät stellt die Prüfungen aufgrund der spezifischen Verordnungen der Anlage 16. der Studien- und Prüfungsordnung im Rahmen des digitalen Fernunterrichts sicher.

Ausnahmefälle bei der Betretung der hochschulischen Einrichtungen:

  • Vorsitzende der Studentischen Selbstverwaltung der Universität Pécs und die Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Studentischen Teilselbstverwaltung der Fakultäten dürfen die hochschulischen Einrichtungen betreten, um die Interessenvertretung wirksamer ausüben zu können.
  • Studenten, die an der Universität freiwillige Hilfstätigkeit ausüben, dürfen das Universitätsgelände betreten und sie dürfen sich dort aufhalten, solange die freiwillige Hilfstätigkeit das beansprucht.
  • Wenn man eine Sprachprüfung, organisiert von der Universität, antreten möchte, ist der Aufenthalt auf dem Universitätsgelände für den Zeitraum der Prüfung erlaubt.
  • Um das Janus Universitätstheater in Betrieb zu halten, dürfen sich die Studenten der Universität in dem für den Betrieb nötigen Maße auf dem Universitätsgelände aufhalten.
  • Im Rahmen der Regierungsanordnung 170/2020 (IV.30.) bzgl. der Sportveranstaltungen und des Körpertrainings ergibt sich für Studenten die Möglichkeit, hochschulische Einrichtungen zu besuchen.

Regelungen bzgl. der Dienstleistungen:

  • Die Studenten müssen ihren Studienangelegenheiten weiterhin online nachgehen. Als Ausnahme gilt, wenn man Gebühren, festgelegt in der Erstattungs- und Zuwendungsordnung, entrichten möchte. Das ist an den Universitätskassen, die dafür bestimmt sind, möglich.
  • Sobald die Universitätsbibliotheken geöffnet haben, ist der Besuch von hochschulischen Einrichtungen gemäß der diesbezüglichen Verfahrensordnung möglich, um die Dienstleistungen der Universitätsbibliothek und des Wissenszentrums in Anspruch nehmen zu können.

Einhaltung der hygienischen Regeln:

  • Während des Aufenthalts auf dem Universitätsgelände müssen die zwischenmenschlichen Kontakte minimalisiert werden, den sozialen Kontakt muss bei Möglichkeit ein jeder auf 1,5 Meter Abstand halten. Des Weiteren müssen Mund und Nase verhüllt sein (z.B. mit einer medizinischen Gesichtsmaske, einem Schal oder Tuch).
  • Bei Lehrtätigkeiten, die Anwesenheit beanspruchen, muss sichergestellt werden, dass der persönliche Kontakt während der Tätigkeit vermieden werden kann.
  • Ein jeder hat den hygienischen Empfehlungen zu folgen.

 

Die Mitarbeiter des Studienreferats

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